Unfallrecht

Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und / oder Personenschaden ist für den Geschädigten ein plötzlich auftretendes Ereignis, durch welches häufig gravierende Folgen entstehen können.

Daher beraten und vertreten wir Sie in sämtlichen Fragen des Verkehrs- und Unfallrechts und unterstützen Sie als versierter und engagierter Ansprechpartner bei der außergerichtlichen sowie bei der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls, damit eine effiziente und schnelle Unfallschadenregulierung erfolgen kann.

Da die Kfz-Haftpflichtversicherungen im Rahmen der Schadenregulierung bei fast jeder üblichen Schadenposition Kürzungen vornehmen, ist es für den Unfallgeschädigten ratsam, von Anfang an anwaltlichen Rat zu suchen, damit auf diese Weise unberechtigte Kürzungen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherungen vermieden werden können.

Empfehlenswert ist es, Ansprüche aus dem Verkehrsunfall unmittelbar gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. Denn auf diese Weise ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten Verhandlungen über die Schadenersatzansprüche stattfinden. Hierbei umfasst die Anmeldung grundsätzlich alle in Betracht kommenden Ansprüche, die voraussehbar sind, ohne Rücksicht auf deren Grundlage. Aufgrund des Direktanspruchs kann der Geschädigte sich dann unmittelbar an den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer halten und diesen dann gegebenenfalls verklagen.

Hierbei werfen nach einem Unfall sowohl die Sachschaden – als auch die Personenschadenregulierung von Anfang an viele Fragen auf, bei denen wir Ihnen mit kompetentem Rat und Tat zur Seite stehen.




Typische Fallkonstellation im Unfallrecht

Der Auffahrunfall auf ein vorausfahrendes Fahrzeug.

Bei einem Auffahrunfall auf ein vorausfahrendes Fahrzeug hat der Auffahrende grundsätzlich den Anscheinsbeweis gegen sich. Denn das Auffahren spricht zunächst dafür, dass der Fahrer entweder unaufmerksam war und / oder zu schnell fuhr. In einer solchen Konstellation lehnen daher gegnerische Kfz -Haftpflichtversicherungen eine Schadenregulierung häufig bereits dem Grunde nach mit der pauschalen Begründung ab, dass der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden spreche.

Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch ausgeräumt bzw. entkräftet werden, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass das vorausfahrende Fahrzeug erst kurz zuvor in die Fahrspur gelangte oder grundlos stark abgebremst wurde. Ein Mitverschulden des vorausfahrenden Fahrers kann sich aus verkehrswidrigem Verhalten und damit zum Beispiel aus unmotiviertem Bremsen, schlechter Beleuchtung oder unklarer Fahrweise ergeben. Zudem liegt ein Mitverschulden des Vorausfahrenden auch dann vor, wenn dieser verkehrswidrig die Spur wechselt, um links abbiegen zu können.

Demnach besteht bei einem solchen Auffahrunfall die Möglichkeit, dass durch eine versiert geführte anwaltliche Korrespondenz gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung der Anscheinsbeweis erschüttert wird, so dass die Schadensersatzansprüche des Auffahrenden außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich unter Berücksichtigung einer Mithaftungs- quote durchgesetzt werden können.

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