Versicherungsrecht

Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen, dem sogenannten Versicherer. Gesetzliche Grundlage ist hauptsächlich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das überwiegend schuldrechtliche Vorschriften enthält.

Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht kommt beim Privatversicherungsrecht das Versicherungsverhältnis nicht kraft Gesetzes zustande, sondern durch einen Vertrag, der zwei übereinstimmende Willenserklärungen erfordert. Der Vertragsinhalt wird in der sogenannten Versicherungspolice (auch: Versicherungsschein) beurkundet.

Primärer Gegenstand sind Versicherungsverträge und die durch sie gedeckten Risiken und sich daraus ergebenden Ansprüche. Die Versicherungswirtschaft bietet in unserer Zeit Versicherungsprodukte und damit Versicherungsschutz in nahezu allen Lebensbereichen.

Neben privater Krankenversicherung betrifft dies außerdem beispielsweise Unfallversicherungen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Wohngebäude-, Hausrats- und Geschäftsinhaltsversicherungen, Fahrzeugversicherungen und Rechtsschutzversicherungen.

Entsprechend groß ist die Bedeutung von Versicherungsfällen. Versicherungsfälle sind, abstrakt gesprochen, Ereignisse, für die Versicherungsschutz besteht. Häufig sind dies klassische Schadenfälle: Wasserschaden in einem Haus; Brand einer Lagerhalle; Diebstahl eines Autos; Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung.



Einkaufswagen gegen PKW - welche Versicherung greift?

Die Heranziehung der Benzinklausel beim Einkaufswagenfall durch die private Haftpflichtversicherung.

Nach dem Einkauf schiebt der Versicherungsnehmer den bepackten Einkaufswagen auf dem Parkplatz zu seinem Pkw. Die Ware wird in dem Kofferraum des Pkws untergebracht. Beim Umladen rollt der Einkaufswagen plötzlich los und stößt gegen einen anderen geparkten Pkw, wodurch dieser beschädigt wird.
In dieser Konstellation ist zunächst unklar, ob die private Haftpflichtversicherung oder die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.

Private Haftpflichtversicherungen lehnen ihre Eintrittspflicht häufig pauschal mit der Begründung ab, dass das Beladen eines Pkws einen Transportvorgang darstelle und damit zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehöre. In diesem Zusammenhang verweisen die privaten Haftpflichtversicherungen dann auf die in ihren Versicherungsbedingungen geregelte Benzinklausel, nach welcher von dem Versicherungsschutz Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen sind, die der Eigentümer bzw. Halter eines Kraftfahrzeuges durch den Ge­brauch eines Fahr­zeu­ges verursacht.

Die Benzinklausel dient hierbei zur Abgrenzung zwischen der privaten Haftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung und damit zur Vermeidung einer Doppelversicherung.

Eine Abwicklung des Schadenfalles über die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist für den Versicherungsnehmer grundsätzlich mit einer Rück­stu­fung sowie mit einem Ver­lust des Scha­den­frei­heits­ra­bat­tes und daher mit Nachteilen verbunden, welche bei der Abwicklung über die private Haftpflichtversicherung nicht eintreten.

Bei dem Einkaufswagenfall ist jedoch entscheidend, dass der Versicherungsnehmer nicht den Pkw sondern den Einkaufswagen gebraucht hat, der ihm beim Umladen weggerollt ist. Hierbei hat sich nicht das gebrauchsspezifische Risiko des Kraftfahrzeuges sondern vielmehr das des Einkaufswagens realisiert. Dies wird von den privaten Haftpflichtversicherungen häufig übersehen.

Nach alledem besteht die Möglichkeit, durch eine kompetent geführte anwaltliche Korrespondenz die private Haftpflichtversicherung zur Bestätigung ihrer Eintrittspflicht zu veranlassen.

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