Mietrecht & WEG-Recht

Um böse Überraschungen auf Vermieter- oder Mieterseite zu vermeiden ist schon beim Vertragsschluss auf die richtige vertragliche Gestaltung zu achten, damit nicht wichtige Dinge, wie die Umlage von Betriebskosten oder die Frage der Durchführung von Schönheitsreparaturen rechtssicher geregelt werden und nicht einfach vergessen werden. Insbesondere hinsichtlich der Schönheitsreparaturen besteht eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, welche unzählige Vertragsklauseln im Rahmen der Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erklärt haben.

Auch im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses gilt es einschlägige Formalien und gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise bei der Durchführung einer Mieterhöhung, oder bei Mängeln und der daraus folgenden Durchsetzung einer Mietminderung oder Instandsetzungspflicht zu beachten.

Auch bei der Beendigung eines Mietverhältnisses, beispielsweise aufgrund eines Eigenbedarfs oder beim Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aufgrund eines eingetretenen Zahlungsverzuges und der daran anschließenden Räumungsklage und der Zwangsräumung gilt es eine Vielzahl gesetzlicher und rechtlicher Vorgaben zu beachten.

Hier stehen wir Ihnen mit versiertem Rat und Tat zur Seite.




Die Nichtbezahlung der Miete

Der Mieter stellt die Mietzahlungen ein.

Hier ist es für den Vermieter meistens angezeigt, um die Zahlungsrückstände nicht ins Uferlose wachsen zu lassen, möglichst schnell Maßnahmen in Form einer rechtssicheren Kündigung und falls erforderlich, sodann in Form einer Räumungsklage zu ergreifen. Doch auch auf Mieterseite gibt es gegebenenfalls Möglichkeiten sich erfolgreich gegen eine ausgesprochene Kündigung zu wehren und diese anzugreifen. Dies beispielsweise durch eine sogenannte Schonfristzahlung, welche die außerordentliche Kündigung unwirksam werden lässt.

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