Markenrecht

Schon bei der Gründung eines Unternehmens muss gut überlegt werden, mit welchem Namen die Firma im Wettbewerb auftritt. Gleiches gilt auch für Produkte, die auf den Markt gebracht werden sollen. Bevor eine Firma gegründet oder ein Produkt auf den Markt gebracht wird, kann jedem nur angeraten werden, im Vorfeld klären zu lassen, ob möglicherweise ein verwendeter Begriff eine Markenverletzung darstellt.

Eine Markenverletzung führt zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen, Auskunftsansprüchen und auch Vernichtungsansprüchen. Vernichtungsansprüche bedeuten, dass Ware, die unter einem verletzenden Markennamen in den Verkehr gebracht wird, vernichtet werden muss. Die Kosten eines Prozesses sind sehr hoch. Meistens treten bei Gericht nicht nur Rechtsanwälte, sondern zusätzlich auch Patentanwälte auf. Der Verlierer bezahlt die gesamten Prozesskosten. Das kann schnell in die Tausende gehen.

Deshalb ist jeder Unternehmer gut beraten, im Vorfeld klären zu lassen, ob seine Unternehmungen möglicherweise Markenrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzen. Außerdem kann durch eine frühzeitige Entscheidung der eigene Name der Firma oder des Produkts geschützt werden. Zur Risikoeinschätzung und Bewertung stehen wir Ihnen insoweit mit Rat und Tat zur Verfügung. Auch die Markenanmeldung führen wir für Sie durch.




Eine typische Fallkonstellation im Markenrecht

Abmahnung mit kurzfristiger Unterlassungserklärung

Ein Unternehmen erhält von einem Mitbewerber eine Abmahnung, weil der Mitbewerber behauptet, seine eingetragenen Markenrechte werden verletzt. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Es wird eine kurze Frist gesetzt.

Im Falle der Nichteinhaltung droht der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung an. Es muss sofort geklärt werden, ob eine Markenverletzung vorliegt. Anschließend muss besprochen werden, wie auf die Abmahnung reagiert wird. Es gilt dabei zu entscheiden, in welcher Form und in welchem Umfang im Falle einer Markenverletzung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die die Ansprüche der Gegenseite befriedet aber nicht zu weitgehend ist. Hier sind schwierige Abgrenzungsfragen zu beantworten. Dabei sind insbesondere auch einzubeziehen Fragen des Schadensersatzes und Ähnliches.

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