Es gibt viele gute Gründe, zu uns zu kommen.

Wir arbeiten stark in unserer Region und für unsere Region. An vier Standorten – Esslingen, Göppingen, Kirchheim und Leinfelden-Echterdingen – finden Sie kompetente Beratung und eine umfassende Betreuung aller rechtlichen Probleme. Mit unserem Angebot decken wir nahezu jedes Rechtsgebiet ab und vertreten Sie bestmöglich.

Die Kosten für Sie sind bei uns im gesamten Prozess transparent. In einem ersten Beratungsgespräch klären wir mit Ihnen Ihre Fragen, die Rechtslage und das mögliche Vorgehen. Wir sind verpflichtet, unnötige Kosten für Sie zu vermeiden und ausschließlich Ihre Interessen zu vertreten.

Wir sind eine von wenigen Kanzleien in Deutschland, die alle Akten elektronisch verwaltet. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – auch von unterwegs. Das garantiert Ihnen, jederzeit bestens betreut zu werden.

Testen Sie uns!

Unser Ziel ist es, Ihnen eine umfassende und zufriedenstellende Betreuung und Bearbeitung Ihres rechtlichen Problems anzubieten. Kurze interne Kommunikationswege ermöglichen die schnelle Durchsetzung Ihrer Rechte. Führende Rechtsschutzversicherungen empfehlen uns bereits aufgrund unserer hervorragenden Arbeit.

Gute Erreichbarkeit und eine schnelle Terminvergabe sind für uns selbstverständlich. Unsere Kanzlei ist dafür bereits zertifiziert, wir unterziehen uns dennoch fortlaufend der Qualitätsprüfung durch das Anwaltsnetzwerk APRAXA.

Wir wollen, dass Sie sich gut beraten fühlen. Bei uns wird jeder Fall, ob "groß" oder "klein", mit dem gleichen maximalen Einsatz bearbeitet. Der unmittelbare Kontakt zum Mandanten ist uns wichtig. Lernen Sie uns kennen – wir sind auch in Ihrer Nähe!

Kurze Wege

Wir arbeiten stark in unserer Region. für unsere Region.

Gut Beraten

Ist halb gewonnen.

Verträge und Vereinbarungen bilden den Mittelpunkt in einer Auseinandersetzung – hier stärken wir Sie.

Auf die Risiken der Scheinselbstständigkeit für Sportvereine in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat SPORT in BW in zwei Artikeln (Ausgaben 12/2024 und 01/2025) bereits hingewiesen. Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts, das sogenannte „Herrenberg-Urteil“, hatten sich die Beurteilungskriterien für eine Scheinselbstständigkeit im Bildungsbereich verschärft.

Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV zur Scheinselbstständigkeit auf diesem Gebiet beschlossen, die mit Wirkung zum 1. März 2025 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2026 Gelegenheit bietet, sich auf die geänderte Situation einzustellen. Dies gilt jedoch nur unter zwei Voraussetzungen: Beide Vertragspartner müssen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein und die lehrende Person muss der Regelung ausdrücklich zustimmen.

Das „Herrenberg-Urteil“
Ausgangspunkt der verschärften Beurteilungskriterien ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R). Es betrifft die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung einer Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis an einer kommunalen Musikschule tätig war. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Lehrerin war verpflichtet, den Unterricht persönlich in den Räumen der Musikschule zu erteilen, sich an einen von der Schule erstellten Stundenplan zu halten, die Instrumente der Schule zu nutzen und an bestimmten Konferenzen teilzunehmen. Sie erhielt ein festes Honorar pro Unterrichtsstunde, musste aber selbst für Steuern und Sozialversicherung sorgen.

Artikel zum Urteil als PDF weiterlesen


Mitte letzten Jahres hatte ich im Verbandsmagazin (Ausgabe 06/2022) eine Übersicht über die gesetzlichen Vorschriften zur Mitgliederversammlung im Verein gegeben. Die Überschrift des Artikels trug die Frage, ob Vereine ihre Mitgliederversammlung auch nach der Coronakrise ohne Präsenz abhalten können.

Diese Frage ist jetzt teilweise beantwortet. Am 9. Februar 2023 wurde im Deutschen Bundestag beschlossen, dass Vereine künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung kann danach eine Mitgliederversammlung stattfinden, bei welcher die Teilnahme sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich ist. Darüber hinaus können nach der neuen gesetzlichen Regelung die Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.

Bisherige Gesetzeslage

Die zentrale Norm für die Mitgliederversammlung ist der § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sein Absatz 1 lautet: Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der (...)

Der Bundestag beschließt wichtige Änderung für Vereine (PDF)


Nach einer Antragstellung oder Platzbedarfsmeldung erhalten Eltern manchmal monatelang keine Rückäußerung.

Wenn die Absage kommt, wird meist auf ein Nachrückverfahren, oft auch auf das nächste Kindergartenjahr verwiesen.
Damit werden die Eltern vor große Probleme gestellt, wenn die Familienplanung so ausgerichtet ist, dass nach der Elternzeit beide Elternteile wieder arbeiten wollen. Die finanziellen Auswirkungen sind enorm. Auch die psychische Belastung ist groß, weil man sich hilflos fühlt.

Leider muss gesagt werden, dass die Behörden dabei manchmal auch die Unwissenheit der Betroffenen ausnützen. So werden Absagen zum Beispiel oft nicht mit einer sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung versehen, obwohl die Eltern unbedingt Widerspruch einlegen müssten, um keine Rechtsnachteile zu erhalten.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Durchsetzung Ihres Anspruchs gerne zur Verfügung.

Scheuen Sie sich nicht, einen Anwalt zu beauftragen, denn ohne Druck auf die Gemeinden und Städte werden Eltern in der Regel nicht erfolgreich sein. Da die prozessuale Vorgehensweise kompliziert ist, können wir nur anraten, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schon deshalb, weil selbst einstweilige Rechtsschutzverfahren als sogenannte Schnellverfahren ihre Zeit zur Entscheidung benötigen. Hier ist schnelles Handeln angesagt.

Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich erfolgreich eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet und vor Gericht die Zurverfügungstellung einer Betreuung in einem Kindergarten oder in einer Betreuungseinrichtung oder Tagespflege durchgesetzt.
Melden Sie sich bei uns - wir sind für Sie da!