Wir arbeiten stark in unserer Region und für unsere Region. An vier Standorten – Esslingen, Göppingen, Kirchheim und Leinfelden-Echterdingen – finden Sie kompetente Beratung und eine umfassende Betreuung aller rechtlichen Probleme. Mit unserem Angebot decken wir nahezu jedes Rechtsgebiet ab und vertreten Sie bestmöglich.
Die Kosten für Sie sind bei uns im gesamten Prozess transparent.
In einem ersten Beratungsgespräch klären wir mit Ihnen Ihre Fragen, die Rechtslage und das mögliche Vorgehen. Wir sind verpflichtet, unnötige Kosten für Sie zu vermeiden und ausschließlich Ihre Interessen zu vertreten.
Wir sind eine von wenigen Kanzleien in Deutschland, die alle Akten elektronisch verwaltet. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – auch von unterwegs. Das garantiert Ihnen, jederzeit bestens betreut zu werden.
Unser Ziel ist es, Ihnen eine umfassende und zufriedenstellende Betreuung und Bearbeitung Ihres rechtlichen Problems anzubieten. Kurze interne Kommunikationswege ermöglichen die schnelle Durchsetzung Ihrer Rechte. Führende Rechtsschutzversicherungen empfehlen uns bereits aufgrund unserer hervorragenden Arbeit.
Gute Erreichbarkeit und eine schnelle Terminvergabe sind für uns selbstverständlich. Unsere Kanzlei ist dafür bereits zertifiziert, wir unterziehen uns dennoch fortlaufend der Qualitätsprüfung durch das Anwaltsnetzwerk APRAXA.
Wir wollen, dass Sie sich gut beraten fühlen. Bei uns wird jeder Fall, ob "groß" oder "klein", mit dem gleichen maximalen Einsatz bearbeitet. Der unmittelbare Kontakt zum Mandanten ist uns wichtig. Lernen Sie uns kennen – wir sind auch in Ihrer Nähe!
Personen, Firmen, Gemeinden, Städte und Vereine sind unsere Mandanten.
Verträge und Vereinbarungen bilden den Mittelpunkt in einer Auseinandersetzung – hier stärken wir Sie.
Mitte letzten Jahres hatte ich im Verbandsmagazin (Ausgabe 06/2022) eine Übersicht über die gesetzlichen Vorschriften zur Mitgliederversammlung im Verein gegeben. Die Überschrift des Artikels trug die Frage, ob Vereine ihre Mitgliederversammlung auch nach der Coronakrise ohne Präsenz abhalten können.
Diese Frage ist jetzt teilweise beantwortet. Am 9. Februar 2023 wurde im Deutschen Bundestag beschlossen, dass Vereine künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung kann danach eine Mitgliederversammlung stattfinden, bei welcher die Teilnahme sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich ist. Darüber hinaus können nach der neuen gesetzlichen Regelung die Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.
Die zentrale Norm für die Mitgliederversammlung ist der § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sein Absatz 1 lautet: Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der (...)
Der Bundestag beschließt wichtige Änderung für Vereine (PDF)
Am Verwaltungsgericht Stuttgart konnten wir am 16.03.2022 (Aktenzeichen 16 K 1246/22) einen Durchbruch verzeichnen: Für eine Mandantin konnten wir erfolgreich feststellen lassen, dass der Genesenenstatus nicht nur 90, sondern 180 Tage lang gilt – also so lang, wie es im digitalen COVID-Zertifikat festgelegt wurde. Die Verkürzung des Genesenenstatus auf nur 90 Tage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Stuttgart somit rechtswidrig.
Wir haben für unsere Mandantin die Landeshauptstadt Stuttgart verklagt.
Unseren Anträgen wurde vollumfänglich stattgegeben. Auch die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Das Gericht folgte vollumfänglich unserer Argumentation: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat - wie auch unsere Kanzlei - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit an der Anwendbarkeit der SchAusnahmV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14.01.2022.
Die Regelung verstößt gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und ist außerdem mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aller Voraussicht nach nicht vereinbar. Außerdem dürfte die Regelung auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unbestimmt sein. Auf eine wissenschaftliche Begründung kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Stuttgart gar nicht mehr an.
Aufgrund der weiter bestehenden allgemeinen und allumfassenden Beschränkungen der Freiheitsrechte für Ungeimpfte bzw. nicht mehr Genesene wurde vom Gericht auch (...)
Artikel zum Urteil als PDF weiterlesenWenn die Absage kommt, wird meist auf ein Nachrückverfahren, oft auch auf das nächste Kindergartenjahr verwiesen.
Damit werden die Eltern vor große Probleme gestellt, wenn die Familienplanung so ausgerichtet ist, dass nach der Elternzeit beide Elternteile wieder arbeiten wollen. Die finanziellen Auswirkungen sind enorm. Auch die psychische Belastung ist groß, weil man sich hilflos fühlt.
Leider muss gesagt werden, dass die Behörden dabei manchmal auch die Unwissenheit der Betroffenen ausnützen. So werden Absagen zum Beispiel oft nicht mit einer sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung versehen, obwohl die Eltern unbedingt Widerspruch einlegen müssten, um keine Rechtsnachteile zu erhalten.
Scheuen Sie sich nicht, einen Anwalt zu beauftragen, denn ohne Druck auf die Gemeinden und Städte werden Eltern in der Regel nicht erfolgreich sein. Da die prozessuale Vorgehensweise kompliziert ist, können wir nur anraten, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schon deshalb, weil selbst einstweilige Rechtsschutzverfahren als sogenannte Schnellverfahren ihre Zeit zur Entscheidung benötigen. Hier ist schnelles Handeln angesagt.
Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich erfolgreich eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet und vor Gericht die Zurverfügungstellung einer Betreuung in einem Kindergarten oder in einer Betreuungseinrichtung oder Tagespflege durchgesetzt.
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